Schießstandordnung
1. Jeder Besucher erkennt ausdrücklich diese Schießstandordnung an.
2. Menschen, die unter Alkohol-, Medikamenten- oder sonstigen
beeinträchtigenden Einflüssen stehen dürfen keine Waffe
verwenden und ist das Betreten der Schießanlage verboten.
3. Menschen, die mit der Handhabung von Schusswaffen nicht vertraut sind,
haben das der Anmeldung oder der Standaufsicht mitzuteilen,
damit für eine entsprechende Unterweisung gesorgt werden kann.
Die Verwendung einer Waffe ohne entsprechende Fähigkeit
ist nicht zulässig, der Eigentümer haftet bei daraus entstehenden Unfällen.
4. Besucher der Anlage haben die vorbereiteten Parkplätze zu benützen.
Weiters ist es nicht zulässig ohne ausdrückliche Bewilligung
andere Flächen zu befahren zu betreten oder zu verstellen.
Die Wege dürfen keinesfalls verlassen werden.
5. Schützen müssen sich vor der Teilnahme am Schießbetrieb in ein dafür
vorgesehenes Anmeldebuch eintragen. Die Kenntnis der Standordnung
ist von Schützen vor Teilnahme am Schießbetrieb zu bestätigen.
6. Eltern haften für ihre Kinder. Kinder dürfen sich nur nach Genehmigung
der Schießleitung und unter ständiger Aufsicht eines Erwachsenen
am Schießplatz aufhalten. Ballspiele jeglicher Art sind verboten.
7. Hunde sind an der Leine zu führen bzw. dürfen am Gelände
nicht frei laufen.
8. Alle Waffen müssen auch im ungeladenen Zustand
mit größtmöglicher Sorgfalt gehandhabt werden.
9. Konventionelle Einlauf-, Doppel- und Bockdoppelflinten müssen
mit offenem (= gebrochenen) Verschluss, halbautomatische Flinten
mit offener Kammer und jeweils mit der Mündung nach oben
oder unten gerichtet getragen werden.
10. Riemen an der Waffe sind am Schießplatz grundsätzlich verboten
und sind daher ausnahmslos abzunehmen.
11. Die Gewehre sind vor und nach der Benutzung
in wie unter Punkt 9 beschriebenem Zustand in einem Gewehrständer
abzustellen oder alternativ im Fahrzeug zu verstauen.
12. Es ist verboten, das Gewehr eines anderen Schützen
ohne dessen Erlaubnis zu berühren.
13. Anschlag- bzw. Zielübungen dürfen nur mit ungeladener Waffe
und ausschließlich auf einem vom Verein dafür vorgesehenen
sicheren Platz oder am Stand in Absprache
mit der Schießleitung durchgeführt werden.
14. Auf den Schießständen müssen Gehörschütz und Schutzbrille
getragen werden.
15. Jeder Schütze haftet für seinen Schuss und sein Verhalten.
16. Waffen dürfen am Schießstand erst nach dem
Kommando „Feuer frei“ geladen werden.
17. Der Schütze darf seine in den erlaubten Feuerbereich gerichtete
Waffe erst dann schließen bzw. zum Schuss fertigmachen,
wenn der Vorschütze (Schütze links von ihm) abgeschossen hat.
18. Alle Gewehre müssen zwischen den Ständen 1 – 5
offen (bzw. gebrochen) und zwischen dem Stand 5 und Stand 1
offen (bzw. gebrochen) und entladen getragen werden.
19. Der Schütze darf nur dann schießen, wenn er in der Rotte
am richtigen Platz steht, an der Reihe ist und die Wurfscheibe
entsprechend der Regel geworfen wurde.
20. Das Anvisieren oder Beschießen von Wurfscheiben
eines anderen Schützen ist verboten.
21. Waffen müssen auf das Kommando „Feuer einstellen“ bzw.
unmittelbar nach Beendigung der Rotte vor Verlassen des
Schießstandes entladen werden.
22. Probeschüsse auf dem Stand vor Beginn der Serie
sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Schießleitung
bzw. des Richters gestattet.
23. Es ist strengstens verboten, auf lebende Vögel
oder andere Tiere zu zielen oder zu schießen.
24. Bei Schrotgewehren darf maximal Kaliber 12 verwendet werden,
die höchstzulässige Schrotgröße beträgt max. 2,5 mm.
25. Das Betreten der Wurfmaschinen-Unterstände sowie
der Schießbahnen ist strengstens untersagt.
26. Bei aufgestellter roter Warnflagge auf den Schrot-Ständen
müssen die Gewehre entladen sein.
27. Die Verwendung von Leuchtspurmunition ist nicht zulässig.
28. Bei Gruppen muss der Schießleitung
ein Verantwortlicher genannt werden.
29. Den Anweisungen der Schießleitung und der Standaufsicht hat
unverzüglich Folge geleistet zu werden und die Standordnung
ist von allen Besuchern unbedingt einzuhalten.
30. Bei Nichteinhaltung der Standordnung wird der Betroffene ermahnt.
Bei wiederholter Nichteinhaltung der Standordnung wird
der Betroffene vom Schießstand verwiesen.